Eine Unternehmensumstrukturierung bringt in der Regel auch grundlegende betriebliche Veränderungen mit sich. Diese verschiedenen Maßnahmen, die mit dem allgemeinen Begriff “Umstrukturierung” umschrieben werden, lösen in der Regel arbeitsrechtlichen Handlungsbedarf sowohl auf individueller als auch auf kollektiver Ebene aus. Handelt es sich bei der Umstrukturierung um eine Betriebsänderung (siehe unten), muss das betriebsverfassungsrechtliche Interessenausgleichs- und Sozialplanverfahren beachtet werden.
Betriebliche Veränderungen sind in der Regel durch eine Änderung der Art oder des Umfangs der Arbeit, eine Änderung des Arbeitsplatzes oder eine Änderung der Arbeitsorganisation gekennzeichnet. Sie führen häufig zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen, zur Begründung neuer Arbeitsverhältnisse oder zu beidem.
Im Rahmen des Interessenausgleichsverfahrens ist der Arbeitgeber in der Regel verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmer über die vorgeschlagenen Änderungen zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Arbeitgeber muss auch den Betriebsrat anhören, sofern ein solcher existiert, und ihn über die geplanten Änderungen informieren. Wenn es keinen Betriebsrat gibt, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertreter konsultieren.
Die Anhörung muss sich auf die Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen, die voraussichtlichen Folgen für die Arbeitnehmer und die Maßnahmen erstrecken, die der Arbeitgeber zu ergreifen gedenkt, um etwaige nachteilige Auswirkungen abzumildern. Der Arbeitgeber muss auch alle Vorschläge der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter berücksichtigen.
Wenn die Konsultation zu einer Vereinbarung führt, muss der Arbeitgeber die vereinbarten Maßnahmen umsetzen. Kommt keine Einigung zustande, kann der Arbeitgeber die vorgeschlagenen Änderungen dennoch umsetzen, muss dies aber nach dem im Betriebsverfassungsgesetz festgelegten Verfahren tun.
Das Verfahren für Sozialpläne sieht in der Regel vor, dass der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer über die vorgeschlagenen Änderungen informiert und ihnen die Möglichkeit gibt, sich zu äußern. Der Arbeitgeber muss auch den Betriebsrat anhören, falls es einen gibt, und ihn über die geplanten Änderungen informieren. Wenn es keinen Betriebsrat gibt, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertreter konsultieren.
Die Anhörung muss sich auf die Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen, die voraussichtlichen Folgen für die Arbeitnehmer und die Maßnahmen erstrecken, die der Arbeitgeber zu ergreifen gedenkt, um etwaige nachteilige Auswirkungen abzumildern. Der Arbeitgeber muss auch alle Vorschläge der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter berücksichtigen.
Wenn die Konsultation zu einer Vereinbarung führt, muss der Arbeitgeber die vereinbarten Maßnahmen umsetzen. Wird keine Einigung erzielt, kann der Arbeitgeber die vorgeschlagenen Änderungen dennoch umsetzen, muss dies aber nach dem im Betriebsverfassungsgesetz festgelegten Verfahren tun.
Generell müssen die Verfahren für Interessenausgleiche und Sozialpläne eingehalten werden, wenn betriebliche Veränderungen vorgenommen werden, die erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer haben. Diese Verfahren sollen die Interessen der Arbeitnehmer schützen und sicherstellen, dass die negativen Auswirkungen der Änderungen so gering wie möglich gehalten werden.
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