Ist eine Kündigung per WhatsApp möglich?

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Dass eine frist­lose Kündi­gung in Schrift­form erfol­gen muss, ist im Bürg­er­lichen Geset­zbuch in den Para­graphen §§ 623, 126 Abs. 1 BGB klar geregelt. Was ist aber, wenn der Arbeit­ge­ber das Kündi­gungss­chreiben ord­nungs­gemäß erstellt — samt Unter­schrift — und es dann als Foto per What­sApp oder über einen anderen Mes­sen­ger dem Arbeit­nehmer zukom­men lässt? Über einen solchen Fall hat­te kür­zlich das Lan­desar­beits­gericht München zu entscheiden. 

Vor­liegend erschien ein als Helfer angestell­ter Mann betrunk­en zur Arbeit, woraufhin ihm auf die beschriebene Art die frist­lose Kündi­gung über­mit­telt wurde. Als Begrün­dung gab der Arbeit­ge­ber an, dass der Mitar­beit­er die Arbeitsstelle ver­lassen hat­te und ihm keine aktuelle Adresse zur Ver­fü­gung stand, da der Mann sich geweigert hat­te, sie mitzuteilen.

Das Lan­desar­beits­gericht entsch­ied sich für die Ungültigkeit der Kündi­gung. Die Schrift­former­forder­nis sei in Gesetz klar geregelt. Diese besagt, dass die “Urkunde von dem Aussteller eigen­händig durch Namen­su­n­ter­schrift oder mit­tels notariell beglaubigten Handze­ichens unterze­ich­net wer­den muss” (§ 126 Abs. 1 BGB), und die “elek­tro­n­is­che Form” aus­geschlossen ist (§ 623 BGB). Dass dem Arbeit­ge­ber die Adresse nicht bekan­nt gewe­sen sei, ver­stoße hier­bei nicht gegen “Treu und Glauben” nach § 242 BGB, da nicht dargelegt wer­den kon­nte, wann und in welch­er Form eine entsprechende Auf­forderung stattge­fun­den hat­te. So wie die Kündi­gung per Fax unwirk­sam ist, gilt dies auch für die Über­mit­tlung über einen soge­nan­nten Messenger-Dienst.

Festzuhal­ten ist also, dass eine Kündi­gung im Arbeitsver­hält­nis immer der Schrift­form entsprechen muss.

(Lan­desar­beits­gericht München, Urteil vom 28.10.2021, Az. 3 Sa 362/21)
https://www.lag.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/3_sa_362_21_urteil.pdf

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