Was bedeutet die Änderung der Anforderungen an Impf- und Genesenennachweisen?

·

·

Mit der am 15. Jan­u­ar 2022 in Kraft getrete­nen Verord­nung zur der Coro­na-Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­meverord­nung wur­den auch die Anforderun­gen an Impf- und Gene­se­nen­nach­weise neu geregelt.

Das RKI hat bekan­nt gegeben, dass mit sofor­tiger Wirkung die Gel­tungs­dauer von Gene­se­nen­nach­weisen von sechs Monat­en auf neun­zig Tage verkürzt wurde. Hin­ter­grund sind neue Erken­nt­nisse, dass bei Gene­se­nen der Schutz vor ein­er erneuten Ansteck­ung mit der Omikron-Vari­ante des Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 nach dieser Zeit nicht mehr ausreicht.

Was ändert sich bei den Impfnachweisen?

Auch die Anforderun­gen an Impf­nach­weise bei Bedarf wur­den angepasst, so dass auch bei ein­er Imp­fung mit dem Impf­stoff Johnson&Johnson eine zweima­lige Imp­fung erforder­lich ist, um den Sta­tus voll­ständig gene­sen zu erhal­ten. Hin­ter­grund dieser Änderung sind aktuelle Erken­nt­nisse, dass eine ein­ma­lige Imp­fung mit diesem Impf­stoff nicht genügt, um einen aus­re­ichen­den Schutz gegen eine Ansteck­ung mit dem SARS-CoV-2-Coro­n­avirus zu erzielen.

Was kommt auf die Arbeit­ge­ber zu?

Arbeit­ge­ber soll­ten zusät­zlich diese Änderung zum Anlass nehmen, gemäß ihrer Verpflich­tung nach § 5 SARS-CoV-2-Arbeitss­chutzverord­nung die Beschäftigten nochmals über die Gefahren ein­er COVID-19 Erkrankung und beste­hende Impfmöglichkeit­en aufzuk­lären. Auch soll­ten sie die betrof­fe­nen Beschäftigten gegebe­nen­falls für die Wahrnehmung eines Imp­fange­botes freis­tellen. Weit­er­hin müssen die Arbeit­ge­ber im Zusam­men­hang mit den nach § 28b des Infek­tion­ss­chutzge­set­zes vorgeschriebe­nen Kon­trollen vor Betreten der Arbeitsstätte bei Änderung der Anforderun­gen an 3G-Nach­weise ggf. auch die Gültigkeit von Impf- und Gene­se­nen­nach­weisen der Beschäftigten nochmals neu erfassen sowie deren Doku­men­ta­tion aktualisieren.

Für die Zeit bis zu ein­er aus­re­ichen­den Durchimp­fung inner­halb der Belegschaften und um Aus­brüche in den Betrieben vorzubeu­gen, gel­ten übri­gens die bish­eri­gen grundle­gen­den Regeln zum betrieblichen Infek­tion­ss­chutz bis ein­schließlich 19. März 2022 unverän­dert fort:

  • Arbeit­ge­ber sind weit­er­hin verpflichtet, in ihren Betrieben min­destens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbei­t­en­den Anti­gen-Schnell- oder Selb­sttests anzubieten.
  • Die Arbeit­ge­ber müssen auf Basis ein­er Gefährdungs­beurteilung betriebliche Hygien­ekonzepte erstellen beziehungsweise vorhan­dene Konzepte anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dazu wird zusät­zlich auf die SARS-CoV-2-Arbeitss­chutzregel und die branchen­be­zo­ge­nen Prax­ishil­fen der Unfal­lver­sicherungsträger verwiesen.
  • Die Maskenpflicht bleibt über­all dort beste­hen, wo tech­nis­che oder organ­isatorische Maß­nah­men keinen aus­re­ichen­den Schutz bieten. Näheres ergibt sich aus dem betrieblichen Hygienekonzept.
  • Betrieb­s­be­d­ingte Per­so­n­enkon­tak­te sind nach wie vor einzuschränken.
  • Die gle­ichzeit­ige Nutzung von Räu­men durch mehrere Per­so­n­en ist auf das notwendi­ge Min­i­mum zu reduzieren.
  • Auch während der Pausen­zeit­en und in Pausen­bere­ichen muss der Infek­tion­ss­chutz gewährleis­tet bleiben.
  • Arbeit­ge­ber müssen weit­er­hin Beiträge zur Erhöhung der Impf­bere­itschaft leis­ten, indem sie Beschäftigte über die Risiken ein­er COVID-19 Erkrankung und beste­hende Möglichkeit­en ein­er Imp­fung informieren, die Betrieb­särzte bei betrieblichen Imp­fange­boten unter­stützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außer­be­trieblich­er Imp­fange­bote freistellen.

Bleiben Sie gesund!

Glück­auf, Ihr
Andreas Galatas